|
Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen mit einer weit reichenden Schonung der Altfälle und der rentennahen Jahrgänge. Für Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezüge von Rentnern werden nach und nach Neurentnerjahrgang für Neurentnerjahrgang steuerpflichtig. Dafür werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.
WAS HEIßT EIGENTLICH NACHGELAGERTE BESTEUERUNG?
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären.
Durch das Alterseinkünftegesetz wird ferner die Kapitallebensversicherung ab dem 1. Januar 2005 als eine besondere Art der Vermögensbildung steuersystematisch korrekt eingeordnet. Das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherungen sorgte für eine unscharfe Abgrenzung von Maßnahmen der Vermögensbildung
zu Maßnahmen der Altersvorsorge. Viele Kapitallebensversicherungen werden typischerweise nicht ausschließlich für die Altersvorsorge genutzt, sondern sind häufig frei verfügbare Kapitalanlagen.
Die Begrenzung dieses Privilegs schafft mehr Gerechtigkeit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalanlagen. Das Alterseinkünftegesetz verbessert außerdem die steuerlichen Rahmenbedingungen in der betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden künftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben, die nunmehr auch von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauchmachen können.
Zusätzlich werden Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge der Riester-Rente sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter umgesetzt. So werden zum Beispiel das Antragsverfahren vereinfacht und die so genannten förderbaren Produkte flexibler gestaltet. Trotz dieser Neuregelungen ändert sich durch das Alterseinkünftegesetz für die große Mehrheit der Rentner und Rentnerinnen nichts. Mehr als drei Viertel aller Rentnerhaushalte werden auch nach 2005 keine Steuern auf ihre Rente zahlen. Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen auf Rentner und Erwerbstätige zusammen, gilt: Das Alterseinkünftegesetz ist insgesamt ein Steuersenkungsprogramm. Das betrifft vor allem die heute Erwerbstätigen. Ihre finanziellen Spielräume werden durch die steuerliche Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen deutlich erweitert. Im Jahr 2005 beträgt die steuerliche Entlastung rund 1 Milliarde Euro. Danach steigt das Entlastungsvolumen jährlich um ca. 1 Milliarde Euro weiter an. Bereits nach 20 Jahren ist die volle Entlastung der Erwerbstätigen mit jährlich 20 Milliarden Euro erreicht.
Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen, müssen auch künftig auf ihre Rente keine Steuern bezahlen. So sind ab dem Jahr 2005 für alle Alleinstehenden, die bereits eine Rente beziehen (Bestandsrenten) oder im Jahr 2005 in Rente gehen (Neufälle), rund 19.000 Euro pro Jahr (rund 1.583 Euro pro Monat) steuerfrei1, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.
Lediglich ein Viertel der Rentnerhaushalte wird ab 2005 steuerbelastet sein. Dies betrifft rund 3,3 Millionen steuerpflichtige Rentnerhaushalte mit erheblichen zusätzlichen Einkünften. Zum Vergleich: Schon bisher waren etwa 2 Millionen Rentnerhaushalte steuerbelastet.
Eine steuerliche Mehrbelastung wird überwiegend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer hohen gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners hinzukommen. Ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.
Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Der steigende Besteuerungsanteil ist wegen der wachsenden steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Altersvorsorge gerechtfertigt.
Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft
festgeschrieben wird.
Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt.
Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Der steigende Besteuerungsanteil ist wegen der wachsenden steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Altersvorsorge gerechtfertigt.
Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft
festgeschrieben wird.
Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerrechtlich gleich behandelt.
Besteuerung von Pensionen
Mit der vollständigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen sowie von Renten erreicht sein. Bis dahin wird der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen schrittweise in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Die Beamten zahlen anders als die Rentenversicherungspflichtigen im aktiven Arbeitsleben keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungsbezüge der Beamten werden daher bereits heute grundsätzlich in vollem Umfang und nicht nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Von den Versorgungsbezügen werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer- Pauschbetrag abgezogen.
Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und
mehrfach erhöht wurde, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt ab 2005. Stattdessen wird wie auch bei den Renten ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird dem Versorgungsfreibetrag in der Übergangsphase zunächst ein entsprechender
Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag verliert seine Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 100 Prozent besteuert werden. Die Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge sieht die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem nicht in einem Schritt, sondern abgestuft über einen Zeitraum von 35 Jahren vor. Der Altersentlastungsbetrag wird in gleichem Maße abgeschmolzen, wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt.
Rentenbezugsmitteilung
Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wo bereits entsprechende Aufgaben für die Riester-Rente wahrgenommen werden. Hier werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Dieses Mitteilungsverfahren ersetzt im Einzelfall nicht die Verpflichtung
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
|