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Schäuble sieht bei Rente mit 67 noch nicht das Ende

Wann beginnt das Rentenalter? Die Große Koalition hat es auf 67 Jahre angehoben, da spricht Bundesinnenminister Schäuble schon von einer längeren Lebensarbeitszeit. Mit der jetzigen Lösung sei man da noch nicht am Ende. Weite Infos zum Thema

Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge
Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge

Ihre betriebliche Altersversorgung
Mittwoch, 21 November 2007
 

Um sich nicht nur auf die gesetzliche Rente verlassen zu müssen, sollte man diese sowohl durch private, als auch durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzen. Als Arbeitnehmer haben Sie ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Entgeltumwandlung *, das Sie nutzen sollten.

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Betieblich Altersvorsorge bAV

Mit der Direktversicherung ** erhalten Sie im Alter eine sichere betriebliche Zusatzrente und profitieren in der Ansparzeit von steuerlichen Vorteilen.

Das Prinzip:
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass dieser einen Teil Ihres Gehaltes zurückbehält und für Sie in eine Rentenversicherung einzahlt. Das geht natürlich auch mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder vermögenswirksamen Leistungen. Im Alter haben Sie dann Anspruch auf regelmäßige Rentenzahlungen. Auf Wunsch erhalten Sie auch eine Kapitalauszahlung.

Bei der Direktversicherung bedeutet das konkret: Sie können einen bestimmten Betrag im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen: Genauer gesagt sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2007 sind das 2.520 EUR. Die Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung gilt noch bis Ende 2008. Die Auszahlungen im Alter werden nachgelagert besteuert, doch das ist durch meist niedrigere Einkünfte im Rentenalter häufig vorteilhafter als während der Erwerbszeit.

Gegebenenfalls können weitere 1.800 EUR jährlich steuerfrei sein, sofern die Pauschalversteuerung *** nicht im gleichen Jahr in Anspruch genommen wird. Dieser steuerfreie Zusatzbeitrag von jährlich 1.800 EUR ist jedoch sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzung für die Anerkennung als betriebliche Altersversorgung und damit für die steuerliche Förderung ist, dass das Endalter der Direktversicherung nicht vor dem 60. Lebensjahr liegt und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.

Für Verträge, die nach altem Recht bis einschließlich 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gelten grundsätzlich die bis dahin wirksamen steuerlichen Regelungen bis zum Vertragsende weiter.

Arbeitgeberwechsel:
Ihr Rentenanspruch aus der Direktversicherung bleibt Ihnen erhalten, auch wenn Sie sich beruflich anders orientieren. Sie können die Versicherung privat oder über Ihren neuen Arbeitgeber weiterführen oder das aufgebaute Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers mitnehmen.

Hinterbliebenenschutz und Schutz bei Invalidität:
Neben der "Rentenlücke" in der gesetzlichen Altersversorgung besteht in vielen Fällen ein ebenso lückenhafter Schutz der Hinterbliebenen und bei Invalidität. Auch diese Lücken können mit Hilfe der Direktversicherung geschlossen werden, indem Sie eine Hinterbliebenenabsicherung mitvereinbaren bzw. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einschließen.


Ein 31-jähriger Mann kann sich zum Beispiel mit 40 Euro monatlichem Beitrag eine lebenslang garantierte Rente ab dem 65. Lebensjahr von monatlich 100 Euro aufbauen. Die bei Rentenbeginn zusätzlich auszuzahlenden (nicht garantierten) Überschussanteile erhöhen die Rentenleistung weiterhin.

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* Entgeltumwandlung

Hierbei handelt es sich um die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit dem Anfang 2002 in Kraft getretenen Altersvermögensgesetz besteht für Arbeitnehmer erstmals ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der Anspruch besteht bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstverständlich kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auch ein höherer Beitrag in Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Bei tariflichem Einkommen gilt die tarifvertragliche Regelung als Basis für die Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber ist durch den Rechtsanspruch verpflichtet, dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Entgeltumwandlung nachzukommen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die Entgeltumwandlung zwingend dort durchzuführen. Ohne entsprechendes Angebot durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer das Recht, einseitig den Abschluss einer Direktversicherung vom Arbeitgeber zu verlangen. Der Versorgungsträger kann allerdings durch den Arbeitgeber festgelegt werden.
Eine Versorgung über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

** Direktversicherung

Bei der Direktversicherung ist der Träger der betrieblichen Altersversorgung ein Lebensversicherer, bei dem vom Arbeitgeber eine Lebensversicherung (als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) auf das Leben des Arbeitnehmers bzw. seiner Angehörigen abgeschlossen wird. Hinsichtlich der Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Die Beiträge werden entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung oder als von beiden (Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung) finanziert.

*** Pauschalversteuerung

Bei der Pauschalversteuerung können Beiträge für eine Direktversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 EUR jährlich mit einem Satz von 20 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden. Bei der Pensionskasse konnten über die lohnsteuerfreien Beiträge hinaus weitere Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 EUR pauschal versteuert werden.
Die Pauschalversteuerung ist möglich für Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden.

Die Kapitalauszahlung aus Verträgen mit pauschal versteuerten Beiträgen ist, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt sind, steuerfrei, aber sozialbeitragspflichtig. Rentenauszahlungen aus Verträgen mit pauschal versteuerten Beiträgen sind ebenfalls sozialbeitragspflichtig, aber nur mit dem günstigen Ertragsanteil zu versteuern.

 

 
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